Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für Ottokraftstoffe gilt die ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999, mit der Maßgabe, dass
§ 3 eingehalten wird, undParagraph 3, eingehalten wird, und
Ottokraftstoff für die Verwendung in älteren, besonders
beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches
die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt
und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine
schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge
haben darf, feilgeboten wird. Die Beimischung des Additivs kann
in Form einer Individualdosierung bei der Betankung
(Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für
Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren
wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40001709