Kurztitel
Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1999,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:
sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
(2)Absatz 2,Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Absatz eins, aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfaßt:
Justieren und Aktualisieren der „Machbarkeitsstudie Brenner
Basistunnel” in geologischer, technischer und wirtschaftlicher
Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue
Erkenntnisse verfügbar sind;
Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz)
im Projektgebiet;
Planung und Durchführung einer ersten Phase von
Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung
und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren
Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;
Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung
sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels;
Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Raum Innsbruck -
Staatsgrenze am Brenner erforderlichen Rechte an Grundstücken,
soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die
Sicherung des Trassenverlaufes für diesen
Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
Schlagworte
Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik