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§ 3 BE-Ü-VO

Fassungen
10.11.1999 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 423/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.01.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 310.11.199920.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 423/1999
§ 319.11.199709.11.1999 BGBl. II Nr. 335/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.11.1999BGBl. II Nr. 423/1999

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
    2. Ziffer 2
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
    3. Ziffer 3
      Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
  2. Absatz 2,Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Absatz eins, aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    Justieren und Aktualisieren der „Machbarkeitsstudie Brenner

Basistunnel” in geologischer, technischer und wirtschaftlicher

Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue

Erkenntnisse verfügbar sind;

  1. Ziffer 2
    Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz)

im Projektgebiet;

  1. Ziffer 3
    Planung und Durchführung einer ersten Phase von

Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung

und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren

Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;

  1. Ziffer 4
    Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung

sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im

Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels;

  1. Ziffer 5
    Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Raum Innsbruck -

Staatsgrenze am Brenner erforderlichen Rechte an Grundstücken,

soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die

Sicherung des Trassenverlaufes für diesen

Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

Schlagworte

Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR40001739