Rechtstracker.at

§ 11 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1129.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1111.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 1129.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
      1. Litera a
        Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      2. Litera b
        Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
      3. Litera c
        technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. Litera d
        Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. Litera e
        Inverkehrbringer in Österreich,
      6. Litera f
        Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
    2. Ziffer 2
      Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de, CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.
    3. Ziffer 3
      Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. Litera a
        ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder
      2. Litera b
        systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. Ziffer 4
      Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      1. Litera a
        ausschließlich in Österreich oder
      2. Litera b
        in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
  4. Absatz 4,Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß Paragraph 13, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins, hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz 4, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001756