Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
Inverkehrbringer in Österreich,
Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,die Nichterfüllung der in den Paragraphen 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,die mangelhafte Anwendung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Normen,
einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,einen Mangel der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Norm selbst,
einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.einen Mangel der in Paragraph 19, genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.
Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder
systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
ausschließlich in Österreich oder
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erfolgt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bewertet die Informationen gemäß Absatz 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Absatz eins, Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, zutreffen, leitet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 13, ein.
(4)Absatz 4,Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins,, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
NOR40001758