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§ 16 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1629.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1629.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätsbewertung für Baugruppen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
    1. Litera a
      Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 6,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
    2. Litera b
      die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3, 2 Punkt 8 und 2 Punkt 9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
    3. Litera c
      die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang römisch eins
      Ziffer 2 Punkt 10 und 3 Punkt 2 Punkt 3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
  2. Absatz 2,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie römisch eins. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001762