Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Konformitätsbewertung für Baugruppen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 6,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3, 2 Punkt 8 und 2 Punkt 9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang Idie Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang römisch eins
Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.Ziffer 2 Punkt 10 und 3 Punkt 2 Punkt 3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
(2)Absatz 2,Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie römisch eins. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40001762