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§ 19 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1929.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1911.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 1929.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Europäische Werkstoffzulassung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die europäische Werkstoffzulassung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß Paragraph 20, erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.
  3. Absatz 3,Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.
  5. Absatz 5,Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang römisch eins entsprechen.
  6. Absatz 6,Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001765