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§ 22 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2229.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 2211.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 2229.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betreiberprüfstellen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen.
  2. Absatz 2,Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz eins, befugt worden sein.
  3. Absatz 3,Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 20, Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind im, Anhang römisch fünf festgelegt.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. Absatz 5,Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.
  6. Absatz 6,Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,, Kontroll-, Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.
  8. Absatz 8,Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang römisch drei angewandt werden.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Absatz 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt mittels Verordnung den Termin fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende Kriterien an:
    1. Litera a
      Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt werden könnte und
    2. Litera b
      positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die Europäische Kommission.

Schlagworte

Auslegungsbedingung, Fertigungsbedingung, Kontrollbedingung,
Wartungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001768