Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
ANHANG VIANHANG römisch sechs
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit nachstehendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40001789