Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
ANHANG VIIANHANG römisch sieben
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
– | Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, |
– | Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe, |
– | angewandte Konformitätsbewertungsverfahren, |
– | bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren, |
– | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat, |
– | gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die, EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung, |
– | gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht, |
– | gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
– | gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
– | gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien, |
– | Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. |
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40001790