Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48aParagraph 48 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Gehalt der Universitätsdozenten
§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:Paragraph 48 a, (1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) beträgt:
____________________________________________________________________
in der Gehaltsstufe Schilling
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1 -
2 25 020
3 25 835
4 26 645
5 32 762
6 34 739
7 36 714
8 38 691
9 40 668
10 42 645
11 44 621
12 46 600
13 48 576
14 50 557
15 52 923
16 55 667
17 58 410
18 61 154
(2)Absatz 2,Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3)Absatz 3,Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
(4)Absatz 4,Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.
(5)Absatz 5,Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß Paragraph 170, Absatz 4, BDG 1979 ist Absatz 3, anzuwenden.
Schlagworte
Hochschuldozent, Hochschulassistent
Dokumentnummer
NOR40001793