Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Rechtsform
§ 1. Das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die die Bereiche angewandte Kunst und Gegenwartskunst beinhaltet und mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung Rechtspersönlichkeit erlangt. Paragraph eins, Das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die die Bereiche angewandte Kunst und Gegenwartskunst beinhaltet und mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung Rechtspersönlichkeit erlangt.
Dokumentnummer
NOR40001860