Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 507/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Organisationsstruktur
§ 4. (1) Das TMW umfasst:Paragraph 4, (1) Das TMW umfasst:
die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer und den diesem zugeordneten Stabsstellen;
den wissenschaftlichen Dienst mit den Organisationseinheiten
Wissenschaftliches Service,
Ausstellungen und Besucher;
die Sach- und Personalverwaltung mit der Organisationseinheit Betrieb und Verwaltung;
Änderungen in der Struktur der Organisationseinheiten obliegen der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingesetzten Kuratorium und dem Betriebsrat. Die aktuelle innere Einteilung der Organisationseinheiten obliegt der Geschäftsführung.
(2)Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
(3)Absatz 3,Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt im Leitungsausschuss des TMW, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat unter Leitung des Geschäftsführers zusammentritt. Der Leitungsausschuss ist ein beratendes Gremium, ihm gehören jedenfalls die Leiter der Organisationseinheiten an.
Schlagworte
Sachverwaltung
Dokumentnummer
NOR40001875