Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200101.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009
§ 401.01.200031.12.2000 BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 507/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Organisationsstruktur

Paragraph 4, (1) Das TMW umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer und den diesem zugeordneten Stabsstellen;
  2. Ziffer 2
    den wissenschaftlichen Dienst mit den Organisationseinheiten
    1. Litera a
      Sammlungen,
    2. Litera b
      Wissenschaftliches Service,
    3. Litera c
      Ausstellungen und Besucher;
  3. Ziffer 3
    die Sach- und Personalverwaltung mit der Organisationseinheit Betrieb und Verwaltung;
  4. Ziffer 4
    Exposituren.
Änderungen in der Struktur der Organisationseinheiten obliegen der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingesetzten Kuratorium und dem Betriebsrat. Die aktuelle innere Einteilung der Organisationseinheiten obliegt der Geschäftsführung.

  1. Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

  1. Absatz 3,Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt im Leitungsausschuss des TMW, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat unter Leitung des Geschäftsführers zusammentritt. Der Leitungsausschuss ist ein beratendes Gremium, ihm gehören jedenfalls die Leiter der Organisationseinheiten an.

Schlagworte

Sachverwaltung

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40001875