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§ 42c VBG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42c01.07.200531.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 80/2005 · aufgehoben
§ 42c01.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 42c01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 42c01.01.199631.12.1999 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertretung

Paragraph 42 c, (1) Eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person

  1. Ziffer eins
    zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG ausübt oder
  2. Ziffer 2
    einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  2. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40001993