Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42fParagraph 42 f
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:Paragraph 42 f, (1) In die im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 e, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG undZeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG und
Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Dokumentnummer
NOR40001994