Rechtstracker.at

§ 58b LDG 1984

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 58b01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 58b01.07.199731.12.1999 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 58 b, (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

  1. Absatz 2,Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40002046