Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.
(2)Absatz 2,Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß Paragraph 13, erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
Schlagworte
Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40002084