Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200315.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 1901.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung für den Exekutivdienst

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

  1. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

  1. Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in Paragraph 14, Absatz 3, genannten Ausbildung erbracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002088