Rechtstracker.at

§ 48 LLDG 1985

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 4801.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 4801.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 4801.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 4801.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4801.01.198530.06.1997 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 45, Absatz 3, oder im Paragraph 46, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5,Eine Anwendung des Absatz 2, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Mehrdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40002109