Rechtstracker.at

§ 23 EisbAV

Fassungen
01.01.2000 bis 15.10.2007 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 184/2019
§ 2316.10.200731.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 281/2007
§ 2301.01.200015.10.2007 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

15.10.2007danach: BGBl. II Nr. 281/2007

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

  1. Absatz 3,Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.

  1. Absatz 4,Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002139