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§ 26 EisbAV

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 184/2019
§ 2601.01.200531.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 505/2004
§ 2601.01.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. II Nr. 505/2004

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, daß entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird.

  1. Absatz 2,Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

  1. Absatz 3,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung zugelassen wird.

  1. Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 nicht möglich, so ist durch technische Maßnahmen vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.

Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

  1. Absatz 5,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.

Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

  1. Absatz 6,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002142