Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 34.Paragraph 34,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden undin festgelegten sicheren Bereichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Dokumentnummer
NOR40002150