Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vornahme der Beglaubigung
§ 4.Paragraph 4,
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40002573