Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höchstgrenze für den Stilllegungsausgleich
§ 10. Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden. Paragraph 10, Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR40002593