Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stilllegungsauflagen
§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:Paragraph 11, (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein in Reinsaat bzw. in Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowiebis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen wurde.Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und 2 nicht verstoßen wurde.
(4)Absatz 4,Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:Erzeuger, die im Rahmen der in Paragraph eins, zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
In Fällen des § 9 Abs. 2 kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen abgesehen werden.In Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen abgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR40002594