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§ 11 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 24.04.2001 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1105.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1125.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 1129.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001danach: BGBl. II Nr. 167/2001

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Stilllegungsauflagen

Paragraph 11, (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:

  1. Ziffer eins
    Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein in Reinsaat bzw. in Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,
  2. Ziffer 2
    Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
  3. Ziffer 3
    Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
  4. Ziffer 4
    bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, sowie
  5. Ziffer 5
    Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.

  1. Absatz 3,Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und 2 nicht verstoßen wurde.

  1. Absatz 4,Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.

  1. Absatz 5,Erzeuger, die im Rahmen der in Paragraph eins, zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
    2. Ziffer 2
      Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
    3. Ziffer 3
      Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
    In Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen abgesehen werden.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002594