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§ 14 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 11.03.2004 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1412.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1429.12.199911.03.2004 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

11.03.2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lager- und Bestandsbuchhaltung

Paragraph 14, (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Schlagworte

Lagerbuchhaltung

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002597