Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.Paragraph 27, (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.Über gemäß Absatz eins, vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR40002634