Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anhang
zu § 6 Abs. 1 zu Paragraph 6, Absatz eins
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1995,,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1997,,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des NÖ. Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6300-0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1995,,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 1993,,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1995,,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oderdie Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).
Dokumentnummer
NOR40002637