Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
26.10.1999 bis 19.11.2003 — BGBl. III Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 8 heute08.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 820.11.200307.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 826.10.199919.11.2003 BGBl. III Nr. 6/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

26.10.1999BGBl. III Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

19.11.2003danach: BGBl. III Nr. 46/2010

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch acht

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage römisch drei aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der

folgenden Elemente:

  • Strichaufzählung
    Antimon
  • Strichaufzählung
    Arsen
  • Strichaufzählung
    Beryllium
  • Strichaufzählung
    Cadmium
  • Strichaufzählung
    Blei
  • Strichaufzählung
    Quecksilber
  • Strichaufzählung
    Selen
  • Strichaufzählung
    Tellur
  • Strichaufzählung
    Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als

Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:

  • Strichaufzählung
    Antimon; Antimonverbindungen
  • Strichaufzählung
    Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Strichaufzählung
    Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Strichaufzählung
    Blei; Bleiverbindungen
  • Strichaufzählung
    Selen; Selenverbindungen
  • Strichaufzählung
    Tellur; Tellurverbindungen

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen

folgendes enthalten:

  • Strichaufzählung
    Arsen; Arsenverbindungen
  • Strichaufzählung
    Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  • Strichaufzählung
    Thallium; Thalliumverbindungen

A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:

  • Strichaufzählung
    Metallcarbonyle
  • Strichaufzählung
    Chrom(römisch sechs)-Verbindungen

A1050 Galvanikschlämme

A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen,

die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage römisch drei festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von

Kupferschmelzöfen

A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen

Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der

elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140 Abfälle von Kupfer(römisch zwei)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten,

soweit sie nicht in Liste B *1) aufgeführt sind

A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen

Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage römisch eins genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden

A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen

Geräten *2), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage römisch eins genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) *3)

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die, Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen

beschichteten Gläsern

A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen -

Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B

aufgeführten Abfälle

A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende

Gipsabfälle, wenn sie in Anlage römisch eins genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)

A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage römisch eins

genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle

oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks

und Bitumen

A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen

Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel

enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)

A3060 Nitrocelluloseabfälle

A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich

Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten

Abfälle

A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)

A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde,

die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)

A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(römisch sechs)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)

A3120 FLUFF - Shredderleichtfraktion

A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln,

ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten

nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen

Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte

Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg *4)

A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung

von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische

Bestandteile enthalten können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei

ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten *5) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung

chemischer Holzschutzmittel *6)

A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche

enthalten oder damit verunreinigt sind:

  • Strichaufzählung
    anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

  • Strichaufzählung
    organische Cyanide

A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen

und -emulsionen

A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010

A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem

entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)

A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen,

ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen

oder damit verunreinigt sind:

  • Strichaufzählung
    alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
  • Strichaufzählung
    alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder

damit verunreinigt sind

A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage römisch eins genannte

Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren

Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum

  1. Ziffer 5
    überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage römisch eins
entsprechen sowie eine der in Anlage römisch drei aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder

Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

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*1) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B

(B1160) keine Ausnahme erwähnt.

*2) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen. *3) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

*4) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle

international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).

*5) “Verfallsdatum überschritten” bedeutet, daß sie binnen der vom

Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. *6) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln

behandeltes Holz nicht ein.

Schlagworte

Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl,
Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40002745