Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,
Fußnote 12.
Text
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1)Absatz eins,Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.”
(2)Absatz 2,Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009
Dokumentnummer
NOR40003011