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Art. 54

Fassungen
01.11.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 54 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 5401.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 5401.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 13/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. III Nr. 19/2007

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,

Fußnote 12.

Text

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

  1. Absatz eins,Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.
  2. Absatz 2,Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.
  3. Absatz 3,Andernfalls kann sie
    1. Litera a
      die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;
    2. Litera b
      die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen;
    3. Litera c
      die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
  4. Absatz 4,Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
  5. Absatz 5,Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40003062