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Art. 59

Fassungen
01.11.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 59 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 5901.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 5901.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 13/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. III Nr. 19/2007

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,

Fußnote 12.

Text

Artikel 59

lndividualbeschwerden

  1. Absatz eins,Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, daß im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54 Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.
  3. Absatz 3,Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
  4. Absatz 4,Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40003067