Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 12
Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003382