Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 46.
Diese Konvention kann auf Antrag der Mehrheit der Signatarstaaten abgeändert werden. Ein solcher Antrag ist an die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu richten, die ehestens eine Konferenz aller Signatarstaaten einzuberufen hat. Die abgeänderten Bestimmungen treten erst nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von sechs Signatarstaaten dieser Konvention in Kraft.
Dokumentnummer
NOR40003763