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§ 2 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 203.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter

Paragraph 2, (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG bekannt zu geben.

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A, HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, BWG zu verstehen.

  1. Absatz 2,Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG das Eingehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 000 000 Euro je Versicherungsfall nachzuweisen.

  1. Absatz 3,Von den Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern befreit.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003790