Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 2. (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG bekannt zu geben.Paragraph 2, (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG bekannt zu geben.
Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des § 224 Abs. 3A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3A HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des § 23 Abs. 3 BWG zu verstehen.Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A, HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, BWG zu verstehen.
(2)Absatz 2,Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG das Eingehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 000 000 Euro je Versicherungsfall nachzuweisen.Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG das Eingehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 000 000 Euro je Versicherungsfall nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Von den Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern befreit.Von den Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern befreit.
Dokumentnummer
NOR40003790