Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Qualifizierte Zertifikate
§ 12. (1) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.Paragraph 12, (1) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.
(2)Absatz 2,Als Formate für qualifizierte Zertifikate sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 5 genannten Formate geeignet. Das Gleiche gilt für die Codierungen in qualifizierten Zertifikaten.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens drei Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten technischen Komponenten und Verfahren sowie der zugehörigen Parameter nach den Anhängen 1 und 2 nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen. In allen anderen Fällen bewirken Zertifikate mit denselben Signaturprüfdaten und unterschiedlichen Inhalten eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.
(5)Absatz 5,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter ist berechtigt, mit Zustimmung eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters dessen Zertifikat oder die von diesem ausgestellten Zertifikate zu zertifizieren. Die Zertifikate, die er auf diese Weise ausstellt, dürfen keine Modifikationen aufweisen; er hat auch für die Erbringung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Widerrufe des anderen Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar nachzuvollziehen.
Schlagworte
Verzeichnisdienst
Dokumentnummer
NOR40003800