Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Sichere Zeitstempeldienste
§ 14. (1) Für die Erbringung sicherer Zeitstempeldienste dürfen ausschließlich qualifizierte und nur für diesen Zweck ausgestellte Zertifikate verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist im Zertifikat zu bezeichnen.Paragraph 14, (1) Für die Erbringung sicherer Zeitstempeldienste dürfen ausschließlich qualifizierte und nur für diesen Zweck ausgestellte Zertifikate verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist im Zertifikat zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die bescheinigte Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) hat sich nach Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) unter Beachtung der Sommerzeit zu richten; andere Zeitzonen sind ausdrücklich anzugeben. Die Abweichung von der tatsächlichen Zeit darf beim Anbieter des Zeitstempeldienstes höchstens eine Minute betragen.
(3)Absatz 3,Die zeitliche Verfügbarkeit sicherer Zeitstempeldienste muss im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters, der solche Dienste bereitstellt, angegeben werden.
Dokumentnummer
NOR40003802