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§ 14 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1403.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Sichere Zeitstempeldienste

Paragraph 14, (1) Für die Erbringung sicherer Zeitstempeldienste dürfen ausschließlich qualifizierte und nur für diesen Zweck ausgestellte Zertifikate verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist im Zertifikat zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die bescheinigte Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) hat sich nach Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) unter Beachtung der Sommerzeit zu richten; andere Zeitzonen sind ausdrücklich anzugeben. Die Abweichung von der tatsächlichen Zeit darf beim Anbieter des Zeitstempeldienstes höchstens eine Minute betragen.

  1. Absatz 3,Die zeitliche Verfügbarkeit sicherer Zeitstempeldienste muss im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters, der solche Dienste bereitstellt, angegeben werden.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003802