Rechtstracker.at

Anl. 1 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 30.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 131.12.200406.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Anl. 103.02.200030.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Anhang 1

Parameter für technische Komponenten und Verfahren für sichere

elektronische Signaturen

  1. Ziffer eins
    Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle

Die Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle müssen dem Verfahren RSA (zur Verschlüsselung des Hashwerts) entsprechen (Hauptsystem).

Werden von der Aufsichtsstelle zusätzlich andere Signaturerstellungsdaten eingesetzt (Paragraph 3, Absatz eins, vorletzter Satz), so muss es sich dabei um Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen handeln.

  1. Ziffer 2
    Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

Die Schlüssellänge der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen muss zumindest betragen:

  • Strichaufzählung
    beim Verfahren RSA 1023 Bit,
  • Strichaufzählung
    beim Verfahren DSA 1023 Bit,
  • Strichaufzählung
    bei DSA-Varianten, die auf elliptischen Kurven basieren, 160 Bit.

Führende Nullbit sind in die Schlüssellänge nicht einzurechnen. Die Schlüssellänge ist jedenfalls für den geheimen Teil der Signaturerstellungsdaten maßgeblich.

  1. Ziffer 3
    Zufälle für Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen müssen zumindest in folgender Anzahl von Bitstellen durch tatsächliche Zufallselemente beeinflusst sein:

  • Strichaufzählung
    bei den Verfahren RSA und DSA 1023 Bit,
  • Strichaufzählung
    bei DSA-Varianten, die auf elliptischen Kurven basieren, 160 Bit.

In diesen Fällen liegt ein qualitätsvoller Zufall vor.

Werden zur Sicherstellung der Einzigartigkeit von Signaturerstellungsdaten bei deren Erzeugung weitere Schlüsselelemente, zB führende oder nachlaufende Bit, in festgelegter oder in zufälliger Form eingebunden, so darf die Anzahl der durch einen qualitätsvollen Zufall beeinflussten Bitstellen dadurch nicht verringert werden.

  1. Ziffer 4
    Sicherheitsperiode

Die unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Schlüssellängen der Signaturerstellungsdaten sind unter Verwendung der genannten Algorithmen bis 31. Dezember 2005 für den Einsatz bei sicheren elektronischen Signaturen als sicher anzusehen.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003808