Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
Text
Anhang 1
Parameter für technische Komponenten und Verfahren für sichere
elektronische Signaturen
Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle
Die Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle müssen dem Verfahren RSA (zur Verschlüsselung des Hashwerts) entsprechen (Hauptsystem).
Werden von der Aufsichtsstelle zusätzlich andere Signaturerstellungsdaten eingesetzt (§ 3 Abs. 1 vorletzter Satz), so muss es sich dabei um Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen handeln.Werden von der Aufsichtsstelle zusätzlich andere Signaturerstellungsdaten eingesetzt (Paragraph 3, Absatz eins, vorletzter Satz), so muss es sich dabei um Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen handeln.
Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen
Die Schlüssellänge der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen muss zumindest betragen:
beim Verfahren RSA 1023 Bit,
beim Verfahren DSA 1023 Bit,
bei DSA-Varianten, die auf elliptischen Kurven basieren, 160 Bit.
Führende Nullbit sind in die Schlüssellänge nicht einzurechnen. Die Schlüssellänge ist jedenfalls für den geheimen Teil der Signaturerstellungsdaten maßgeblich.
Zufälle für Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen
Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen müssen zumindest in folgender Anzahl von Bitstellen durch tatsächliche Zufallselemente beeinflusst sein:
bei den Verfahren RSA und DSA 1023 Bit,
bei DSA-Varianten, die auf elliptischen Kurven basieren, 160 Bit.
In diesen Fällen liegt ein qualitätsvoller Zufall vor.
Werden zur Sicherstellung der Einzigartigkeit von Signaturerstellungsdaten bei deren Erzeugung weitere Schlüsselelemente, zB führende oder nachlaufende Bit, in festgelegter oder in zufälliger Form eingebunden, so darf die Anzahl der durch einen qualitätsvollen Zufall beeinflussten Bitstellen dadurch nicht verringert werden.
Die unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Schlüssellängen der Signaturerstellungsdaten sind unter Verwendung der genannten Algorithmen bis 31. Dezember 2005 für den Einsatz bei sicheren elektronischen Signaturen als sicher anzusehen.