Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.02.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 309.02.200031.08.2005 BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Hausarbeit

Paragraph 3, (1) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben eine Liste der Themen der Hausarbeiten zu erstellen. Diese Themenliste darf nur den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und den mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugänglich sein.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zuweisung ein Thema aus der Themenliste zur Ausarbeitung zuzuteilen und dem Kammeramt davon Mitteilung zu machen.

  1. Absatz 3,Das Kammeramt hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Sobald sich der Prüfungskandidat zur Ausarbeitung der Hausarbeit bereit erklärt hat, ist ihm das Thema seiner Hausarbeit mit bescheinigter Postsendung zur Behandlung zu übertragen.

  1. Absatz 4,Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach Übertragung des Themas beim Kammeramt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern.

  1. Absatz 5,Bei Vorliegen zwingender und nicht vom Prüfungskandidaten zu vertretender Gründe hat der Vorsitzende diese Frist auf Antrag um jenen Zeitraum zu verlängern, für den der Prüfungskandidat an der Ausarbeitung der Hausarbeit verhindert war.

  1. Absatz 6,Gleichzeitig mit der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

  1. Absatz 7,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Hausarbeiten innerhalb einer Frist von jeweils vier Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

  1. Absatz 8,Bei mit "nicht bestanden" beurteilter Hausarbeit ist dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen ab Entrichtung der Wiederholungsgebühr vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses ein neues Hausarbeitsthema zuzuteilen. Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

NOR40003946