Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.02.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 509.02.200031.08.2005 BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 5, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für die Ablegung der im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhaltenden mündlichen Prüfungen festzusetzen. Diese Termine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen in geeigneter Weise kundzumachen.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis die Fachgebiete zu den jeweiligen Prüfungsterminen zuzuteilen, wobei er selbst ein Fachgebiet übernehmen kann.

  1. Absatz 3,Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, welche die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit und der Teilnehmer der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt oder die Landesstelle so rechtzeitig zu verständigen, dass sein Stellvertreter noch eingeladen werden kann. Bei der Bestimmung des Prüfungsortes ist im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Prüfung insbesondere auf eine entsprechende Größe des Prüfungsraumes Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 4,Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist vor der Prüfung nicht bekannt zu geben.

  1. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Prüfungskandidat zu dauern und ist mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen.

  1. Absatz 6,Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung zu verringern.

  1. Absatz 7,Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind nur so viele Zuhörer zuzulassen, als in Ansehung der räumlichen Verhältnisse dadurch eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes nicht zu erwarten ist.

  1. Absatz 8,Während der Prüfung sind keine Zuhörer in den Prüfungsraum einzulassen.

  1. Absatz 9,Die Beratung und Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Beurteilung der mündlichen Prüfung sind geheim.

  1. Absatz 10,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung zu entsenden und in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

NOR40003948