Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungszeugnisse und -bestätigungen
§ 8. (1) Das Prüfungszeugnis ist auf Dokumentenpapier oder einem im Hinblick auf die Fälschungssicherheit gleichwertigen Papier auszufertigen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 8, (1) Das Prüfungszeugnis ist auf Dokumentenpapier oder einem im Hinblick auf die Fälschungssicherheit gleichwertigen Papier auszufertigen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zunamen des Prüfungskandidaten,
Geburtsdatum und -ort des Prüfungskandidaten,
Bezeichnung des Prüfungsausschusses.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Bestätigung über die positive Ablegung einzelner Prüfungsfächer mit der Maßgabe, dass diese zusätzlich anzuführen sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für die Bestätigung über die positive Ablegung einzelner Prüfungsfächer mit der Maßgabe, dass diese zusätzlich anzuführen sind.
Schlagworte
Prüfungsbestätigung, Vorname, Geburtsort
Dokumentnummer
NOR40003951