Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.2000 bis 14.02.2008 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 515.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 501.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

14.02.2008danach: BGBl. II Nr. 58/2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahres- bzw. Semesterprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  2. Absatz 2,Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
    1. Ziffer eins
      als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
  3. Absatz 3,Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
  4. Absatz 4,Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen und/oder praktischen Klausurarbeit abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz eins, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Jahresprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004372