Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.2000 bis 14.02.2008 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 715.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 701.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

14.02.2008danach: BGBl. II Nr. 58/2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
    2. Ziffer 2
      an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
    3. Ziffer 3
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
  2. Absatz 2,Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004374