Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Komplementärfach”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:Das Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oderdie Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 gewählt hat.die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Komplementärfach” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.Das Prüfungsgebiet “Komplementärfach” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004397