Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Text
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache” oder “Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache” und
eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände “Betriebswirtschaft” und “Rechnungswesen”.Das Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände “Betriebswirtschaft” und “Rechnungswesen”.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004406