Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
70/06 Schulunterricht
Text
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch”,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Rechnungswesen”,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Küche” und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Service”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Küche” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Teilbereich “Küchenführung” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.Das Prüfungsgebiet “Küche” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Teilbereich “Küchenführung” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Service” gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Teilbereich “Servierkunde” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.Das Prüfungsgebiet “Service” gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Teilbereich “Servierkunde” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004408