Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Fachkundige Leitung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und Abtragen von Halden sind unter fachkundiger Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen.
(2)Absatz 2,Die mit der fachkundigen Leitung betraute Person muß mit den für die auszuführenden Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften vertraut sein. Sie muß ferner die für die Arbeiten jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige körperliche Eignung besitzen.
(3)Absatz 3,Den Weisungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung der Arbeiten Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Für den Fall der Abwesenheit der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person hat der Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004481