Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 58Artikel 3, Paragraph 58
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
Abraum.
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Der Abraum darf nur so weit beseitigt werden, daß zwischen den Grenzen der Nachbargrundstücke und der Oberkante des Abraumes ein freier, nicht abzubauender Sicherheitsstreifen in einer von der Gewerbebehörde zu bestimmenden angemessenen Breite verbleibt.
(2)Absatz 2,Bei der Bestimmung der Breite des Sicherheitsstreifens hat die Gewerbebehörde auf die in der Nähe befindlichen Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen besonders Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004551