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Art. 5 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 516.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Kapazitätsvorschriften

Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken unterliegt den folgenden Bedingungen:

Ziffer eins Die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.

Ziffer 2 Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Ziffer 3 Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, welches ausreicht, um die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und den letztlichen Bestimmungsländern des Verkehrs zu decken.

Ziffer 4 Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:

  1. Litera a
    der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;
  2. Litera b
    der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
  3. Litera c
    den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004613