Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1.Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
2.Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen dem anderen Vertragschließenden Teil beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
Schlagworte
Einflug, Einreisevorschrift, Abfertigungsvorschrift,
Einwanderungsvorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
NOR40004614