Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf der vereinbarten Fluglinie bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
NOR40004621